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1.8 Sachenrecht

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Das Sachenrecht ist in Art. 43 bis 46 EGBGB geregelt. Für alle sachenrechtlichen Tatbestände gilt nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB das Lageortsrecht (lex rei sitae).[89] Maßgeblich ist also grundsätzlich das Recht des Belegenheitsortes der Sache.[90]

Das Belegenheitsrecht bestimmt, was Bestandteil der Sache ist bzw. inwieweit bestimmte Sachen rechtlich selbständig sind, die Arten von Sachen und ihre Verkehrsfähigkeit sowie die Arten der dinglichen Rechte.[91] Auch bestimmt es über die Verfügung in Gestalt der Entstehung, Änderung, dem Untergang und den Übergang dinglicher Rechte[92] bis hin zur Frage der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit.[93] Diese Rechtsfragen sind erst im Rahmen der Anwendung des berufenen Sachstatuts zu beantworten, nicht schon auf Tatbestandsebene des Art. 43 EGBGB bei der Anknüpfung.[94]

Grundsätzlich bleiben Sachenrechte trotz Verbringung der Sache bestehen. Allerdings gilt dies nicht, wenn diese mit der sachenrechtlichen Grundstruktur des neuen Belegenheitsstaates nicht verträglich sind.[95] Außerdem ist nach Art. 43 Abs. 3 EGBGB für die Beurteilung gänzlich auf das neue Statut abzustellen, wenn unter dem ursprünglich geltenden Statut nicht sämtliche Voraussetzungen der dinglichen Änderung erfüllt waren, das Recht an der Sache also nicht bereits vorher erworben wurde.

Art. 46 EGBGB ist als Ausweichklausel von den Grundregelungen der Art. 43 bis 45 EGBGB – um eine Anwendung extrem sachfremder Rechtsordnungen zu verhindern – restriktiv anzuwenden.[96]

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