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1.5 Vorfrage[39]

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Die Vorfragen beschreiben Rechtsverhältnisse, von denen die Lösung der Hauptfrage abhängt (präjudizielle Rechtsverhältnisse) wie z.B. der Begriff der „Ehe“ in Art. 14 EGBGB oder Art. 19 EGBGB.[40] Problemtisch ist, nach welchem Recht sich wiederum die Klärung dieser Vorfragen richtet. Dies ist letztendlich die Frage nach einer selbstständigen oder unselbstständigen Anknüpfung.[41]

Zunächst ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine Kollisionsnorm und damit um eine kollisionsrechtliche Vorfrage handelt, oder aber um eine rein materiell-rechtliche Vorfrage. Während bspw. der Begriff der Ehe bei Art. 14 EGBGB eine kollisionsrechtliche Vorfrage ist (Art. 14 EGBGB selbst ist eine Kollisionsnorm), ist er dies bei Art. 19 EGBGB nicht. Handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Vorfrage, soll das IPR der lex fori stets maßgeblich sein (selbstständige Anknüpfung).[42] Nur i.d.R. ist dies auch bei materiell-rechtliche Vorfragen der Fall.[43] Vorfragen sind daher regelmäßig selbstständig – also unabhängig von dem in der Hauptfrage anzuwendenden Recht – zu qualifizieren.[44] Dies wird in Art. 1 Abs. 2 ROM-III-VO ausdrücklich dargestellt. Auf die Abgrenzung von unselbstständiger und selbstständiger Anknüpfung kommt es jedoch nur bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen an:[45]

 Das IPR muss für die Hauptfrage ausländisches Sachrecht berufen;

 das IPR der lex causae muss für die Vorfrage eine andere Rechtsordnung berufen als die Kollisionsnormen der lex fori; und

 die unterschiedlichen Verweisungen von lex causae und lex fori führen auch in concreto nicht zum selben materiell-rechtlichen Ergebnis.

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