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1.4 Qualifikation

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Die Qualifikation beschreibt die Zuordnung eines Lebenssachverhalts bzw. eines Rechtsinstituts zu den Anknüpfungsgegenständen des IPR.[28] Gemeint ist also der Subsumtionsvorgang nach Klärung der Frage, nach welchen Kriterien und aus Sicht welcher Rechtsordnung die dafür erforderlichen Anknüpfungsgegenstände zu entnehmen sind.[29]

Diese herrschende Definition der Qualifikation ist in Abgrenzungsfragen, welche die Auslegung der Kollisionsnorm selbst[30] und den Gegenstand der Qualifikation[31] betreffen, hoch umstritten. Allerdings haben diese – i.d.R. die Terminologie betreffenden – Streitigkeiten kaum praktische Auswirkung.[32] Subsumtionsprobleme können sich v.a. daraus ergeben, dass:

 ausländische Rechtsinstitute dem deutschen Recht fremd sind;

 Systemunterschiede herrschen – ausländische Rechtsordnungen also die systematische Grenzziehung zwischen einzelnen Rechtsgebieten anders vornehmen, als dies im deutschen Sachrecht erfolgt.

Von den dazu vertretenen Lösungen haben sich die Theorien des lex causae und lex fori herausgebildet. Die Theorie des lex causae nimmt eine strikte Orientierung an Rechtsbegriffen des anwendbaren Sachrechts – also z.B. des materiellen deutschen Rechts – vor.[33] Die strikte lex-fori-Theorie setzt die in inländischen Kollisionsnormen verwendeten Sammelbegriffe strikt mit den Systembegriffen des inländischen materiellen Rechts gleich.[34]

Die deutsche Rechtsprechung und insbesondere auch der BGH geht bei der Qualifikation allerdings seit jeher von der modernen lex-fori-Theorie aus. Zwar orientiert diese sich ebenfalls v.a. an der Systematik, allerdings wird dabei meist (auch) eine funktionale Betrachtung zugrunde gelegt.[35] So hat sich der BGH bspw. eingehend mit der Qualifikation der islamischen Morgengabe auseinandergesetzt und diese schließlich mit sorgfältiger Argumentation als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB eingeordnet. Dabei hat der Senat einerseits die Funktion der Morgengabe im islamischen Recht beleuchtet. Andererseits ist er im Rahmen der Auslegung auf die Systematik des deutschen internationalen Eherechts und die für die Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Erwägungen eingegangen.[36] Dabei spricht der BGH von der „Qualifikation von Morgengabeversprechen“ oder auch der „Qualifikation der Morgengabe“, nicht aber von der Qualifikation einzelner iranischer Sachnormen.[37] Dadurch zeigt er, dass er der strikten lex-fori-Theorie, welche von den inländischen Kollisionsnormen verwendeten Sammelbegriffe strikt mit den Systembegriffen des inländischen materiellen Rechts gleichgesetzt[38], nicht folgt.

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