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1.7 Besonderer Teil des IPR 1.7.1 Personenrecht und Recht der Rechtsgeschäfte

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Das in den Art. 7 bis 10 ROM-I-VO geregelte internationale Personenrecht bezieht sich nur auf natürlichen Personen.[52] Die allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit regelt Art. 7 EGBGB, wonach das Personalstatut und also das Heimatrecht der natürlichen Person anzuwenden ist.[53] Es handelt sich um zwingendes und also nicht dispositives Recht.[54] Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates mit dem die Person am engsten verbunden ist, maßgeblich (effektive Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 ROM-I-VO)).[55] Besondere Rechtsfähigkeiten wie Teilrechtsfähigkeit beurteilen sich nicht nach dem Personalstatut, sondern nach dem für das jeweilige Recht maßgebenden Wirkungsstatut.[56]

Gemäß Art. 8 EGBGB ist eine durch die Parteien gemeinsam (Art. 8 Abs. 1 S. 2 EGBGB) oder den Vollmachtgeber (Art. 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB) erfolgte Rechtswahl stets vorrangig. Nur wenn keine Rechtswahl erfolgt ist, ist nach den Maßgaben der Abs. 2 bis 5 objektiv anzuknüpfen.[57] Das sich aus den Regelung des Art. 8 EGBGB ergebende Vollmachtstatut befindet über Erteilung, Wirksamkeit,[58] Umfang[59] und Erlöschen der Vollmacht.[60] Es entscheidet ferner über die Art und Auslegung der Vollmacht, die Deckung des Vertretergeschäfts durch die Vollmacht,[61] über die Befähigung zur Erteilung von Untervollmacht,[62] über das Bestehen von Einzel- oder Gesamtvollmacht, über den Vollmachtsmissbrauch und die Überschreitung der Vollmacht.[63]

Auch Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO kann – insbesondere in den Fällen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder anderen, ausländischen Rechtordnungen fremden, Handelsbräuchen – von großer Bedeutung sein. Zu beachten ist, dass die Sonderanknüpfung in Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO lediglich die Funktion eines Korrektivs (Vetorecht) gegenüber einem nach Art. 10 Abs. 1 ROM-I-VO gültig geschlossenen Vertrag hat.[64]

Welches Recht grundsätzlich die Formerfordernisse von Rechtsgeschäften bestimmt, wird in Art. 11 Abs. 1 bis 3 EGBGB geregelt. Die Form wird als Geschäftsform in Art. 11 Abs. 1 S. 1 EGBGB und Ortsform nach Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB bestimmt.[65] Zu berücksichtigen sind jedoch vorrangige Regelungen wie z.B. hinsichtlich schuldvertraglicher Rechtsgeschäfte Art. 11 ROM-I-VO oder solche im Erb-, Familien- und Verbraucherrecht.[66] Auch ist die Alternativregelung in Art. 11 Abs. 1 EGBGB kein zwingendes Recht und also abdingbar bzw. eingrenzbar.[67]

Entspricht ein Geschäft keiner der zur Anwendung berufenen Rechtsvoraussetzungen, beurteilen sich die Folgen des Formverstoßes zunächst nach der verletzten Rechtsordnung.[68] Bei unterschiedlichen Rechtsfolgenregelungen in den nach Art. 11 EGBGB anzuwendenden Rechten gelten die Folgen des milderen bzw. mildesten Rechts.[69] Eine obligatorische Regelung für Rechtsbegründungen oder Verfügungen findet sich in Art. 11 Abs. 4 EGBGB. Art. 11 Abs. 2 Var. 2 EGBGB trifft Regelungen für Distanzverträge, also Verträge zwischen sich in unterschiedlichen Staaten befindlichen Personen.

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