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1.7.3.3 Bereicherungsrecht

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Das anzuwendende Bereicherungsrecht richtet sich nach Art. 10 ROM-II-VO. In Abs. 1 befindet sich eine vertragsakzessorische Anknüpfung. Für den Fall, dass eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht möglich ist, regelt Abs. 2, dass das Recht des Staates Anwendung finden soll, in dem beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch danach eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht möglich, so bestimmt Abs. 3 den Handlungsort als maßgeblichen Anknüpfungspunkt. In Abs. 4 befindet sich eine Ausweichklausel.

Internationales Wirtschaftsrecht

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