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1.6 Ordre Public

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Nach dem Ordre-Public-Vorbehalt, welcher u.a.[46] in Art. 6 EGBGB, Art. 21 ROM-I-VO und Art. 26 ROM-II-VO normiert ist, dürfen ausländische Regelungen dann nicht angewendet werden, wenn ihre Anwendung zu einem mit den wesentlichen Grundzügen deutschen Rechts – insbesondere den Grundrechten – offensichtlich unvereinbarem Ergebnis führen würde.[47] In ihrer Gesetzesbegründung zu Art. 6 EGBGB betonte die Bundesregierung, dass der Vorbehalt zwar im IPR eine die regelmäßige Anknüpfung durchbrechende Ausnahme darstelle, aber (dennoch) den gesamten Bereich des Kollisionsrechts erfasse.[48]

Im Hinblick auf die praktische Bedeutung der Ordre-Public-Klauseln ist zwischen der Ordre-Public-Kontrolle allgemein und der spezifischen Relevanz einzelner Vorbehaltsklauseln – insbesondere der des Art. 6 EGBGB – zu differenzieren.[49] Aufgrund der zahlreichen europarechtlichen und staatsvertraglichen Ordre-Public-Klauseln sowie speziellen nationalen Vorbehaltsklauseln (vgl. Art. 40 Abs. 3, Art. 17 Buchst. b Abs. 4 und Art. 48 S. 1 EGBGB) nimmt die Relevanz Letzterer jedenfalls ab.[50]

Auch die Ordre-Public-Kontrolle weißt eine eher geringe Bedeutung in der Praxis auf, was insbesondere an ihrer restriktiven Formulierung („offensichtliche Unvereinbarkeit“) begründet liegt.[51]

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