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a) Leistung des Gebers (Vorteil)

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Die Leistung des Gebers besteht, ebenso wie bei den §§ 332, 334 StGB, in einem Vorteil. Der Begriff ist grundsätzlich ebenso auszulegen wie bei den genannten Vorschriften; insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (Rn. 46–51).

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Eine Besonderheit gilt bei den §§ 331, 333 StGB aber in Bezug auf geringwertige Vorteile. Während bei der Bestechung der (Ver-)Kauf einer pflichtwidrigen Diensthandlung unabhängig von der Höhe des Preises strafwürdiges Unrecht darstellt,[260] kann die Bestrafung der Zuwendung eines geringwertigen oder sozialüblichen Vorteils ohne Gegenleistung in bestimmten Fällen den Gesetzeszweck der §§ 331, 333 StGB (Rn. 94) verfehlen. In der Sache geht es darum, dass bestimmte Vorteile aufgrund ihrer Geringwertigkeit oder vor dem Hintergrund einer erkennbar unverfänglichen Zwecksetzung des Gebers (namentlich bei einer Anstandsschenkung nach § 534 BGB bzw. einem gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenk i.S.v. § 134 Abs. 2 InsO)[261] nicht dazu geeignet sind, beim Amtsträger ein Gefühl des Verpflichtetseins gegenüber dem Zuwendenden zu erzeugen (Fehlen der Bestimmungseignung). In diesen Fällen besteht keine Verstrickungsgefahr.

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Klassischerweise wird diese Problematik unter Rückgriff auf die Figur der Sozialadäquanz als teleologische Reduktion des Vorteilsbegriffs behandelt.[262] Im Lichte der neueren Rspr. zu den §§ 331, 333 StGB ist es aber vorzugswürdig, das Problem dogmatisch als Frage der Konnexität bzw. der Unrechtsvereinbarung zu begreifen. Die Frage wird daher in diesem Zusammenhang erörtert (dazu Rn. 103 ff.).

Antikorruptions-Compliance

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