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II. Täterkreis
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Ebenso wie die Bestechungstatbestände (§§ 332, 334 StGB) setzen die §§ 331, 333 StGB ein (angestrebtes) Zusammenwirken eines Amtsträgers i.w.S. und eines Außenstehenden voraus. Entsprechend ist § 331 StGB ein Sonder-, § 333 StGB ein Allgemeindelikt. Der Täterkreis des § 331 StGB ist identisch mit demjenigen des § 332 StGB, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen sei (Rn. 13–28). Selbiges gilt in Bezug auf Beteiligungsfragen (Rn. 30–33).