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5. Strafanwendungsrecht

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Bei Taten mit Auslandsbezug (Beispiel: Ein europäischer Amtsträger [Rn. 24 f.] wird im Ausland von einem Ausländer bestochen) können sich Einschränkungen aus dem Strafanwendungsrecht ergeben (ausf. 9. Kap.).

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Als Handlungsort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB kommt für den Täter einer Tat nach §§ 332, 334 StGB nur der Ort in Betracht, an dem eine der tatbestandsmäßigen Handlungen (Rn. 57–60) vorgenommen worden ist; auf den Ort der pflichtwidrigen Diensthandlung kommt es hingegen nicht an.[226] Für Teilnahmehandlungen ist die Erweiterung nach § 9 Abs. 2 StGB zu beachten. Einen Erfolgsort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB gibt es bei den Bestechungsdelikten aufgrund der tatbestandlichen Vorverlagerung (Rn. 10) nach h.M. auch dann nicht, wenn die erkaufte Diensthandlung sich an einen bestimmten Ort konkret auswirkt.[227] Liegt nach diesen Grundsätzen eine Auslandstat vor, sind die Vorschriften über das Personalitätsprinzip in § 5 Nr. 15 StGB zu beachten: Bei deutschen Tätern sowie Tat(versuch)en gegenüber (deutschen) Amtsträgern gilt stets das deutsche Strafrecht (Buchst. a), c) und d)), bei Bestechlichkeits-Taten durch ausländische europäische Amtsträger (Rn. 24 f.) nur im Falle einer Dienststelle mit Sitz im Inland (Buchst. b).

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Zur Bestechung ausländischer Amtsträger s. 8. Kap.

Antikorruptions-Compliance

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