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c) Ungeschriebenes Merkmal: Beeinflussungswille

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Geht das Unrecht der §§ 331, 333 StGB über dasjenige des beamtenrechtlichen Geschenkannahmeverbots hinaus, müssen die genannte Straftatbestände entsprechend restriktiv ausgelegt werden, damit diese das gesteigerte Unrecht der Verstrickungsgefahr (Rn. 94) auch abbilden. Die jüngere Rspr. bewerkstelligt dies dadurch, dass in das Wort „für“ zusätzlich das Erfordernis eines Beeinflussungswillens auf der Geberseite (und ein Erkennen dieses Willens durch den Amtsträger) hineingelesen wird.[265] Der Sache nach handelt es sich dabei um eine teleologische Reduktion durch die Einführung eines ungeschriebenen (subjektiven) Tatbestandsmerkmals, dessen Feststellung grds. eine irrevisible Tatsachenfeststellung sei, durch welche dem Tatrichter eine „beträchtliche Entscheidungsmacht“ eingeräumt werde.[266]

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Zur Feststellung der Frage, wann von einem Beeinflussungswillen auszugehen ist, hat der BGH einen Indizienkatalog entwickelt:[267] „Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen – behaupteten oder sonst in Betracht kommenden – Zielsetzung[268] in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben,[269] die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert (Rn. 105) und die Zahl solcher Vorteile. So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in ausschlaggebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens.[270] Vorzunehmen ist jedoch regelmäßig eine Gesamtschau aller Indizien.“

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Ein bedeutsames Indiz für einen Beeinflussungswillen ist insbesondere der Wert des Vorteils. In der Rspr. gibt es keine feste Wertgrenze unterhalb derer ein Beeinflussungswillen als fernliegend betrachtet wird. Teilweise wird selbst bei geringwertigen Zuwendungen die erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinflussung der Amtsführung angenommen.[271] Betont wird andererseits auch, dass bei dieser Frage die individuellen Vermögensverhältnisse des bedachten Amtsträgers mit in Rechnung zu stellen sind, d.h. dass ein wohlhabender Amtsträger eher straflos Vorteile erhalten darf als ein ärmerer.[272] Als Faustformel wird in der Literatur vorgeschlagen, dass Vorteile mit einem Wert von unter 5 EUR grds. nicht auf einen Beeinflussungswillen schließen lassen. Selbiges gilt für alle Vorteile mit einem Wert von unter 1 000 EUR, die in Bezug auf den betroffenen Amtsträger einen Einkommenstagessatz i.S.v. § 40 StGB nicht überschreiten.[273] Besonderheiten gelten aber bei wiederkehrenden Vorteilsgewährungen (Summierungseffekt).[274]

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