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6. Konkurrenzen

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Durchläuft dieselbe Unrechtsvereinbarung mehrere Kontrahierungsstufen (Rn. 56), so stellen die verschiedenen Tathandlungen (Fordern, Sichversprechenlassen Annehmen bzw. Anbieten, Versprechen und Gewähren) grds. jeweils eine tatbestandliche Handlungseinheit dar;[228] das gilt selbst dann, wenn der vereinbarte Vorteil in mehreren Raten geleistet bzw. angenommen wird.[229] Auch die Annahme eines Vorteils für mehrere Diensthandlungen ist nur eine Tat nach § 332 StGB.[230] Mehrere Taten liegen dann vor, wenn die einmalig geschlossene Unrechtsvereinbarung lediglich eine Art Rahmenvertrag bildet, auf deren Basis (ggf. umsatzabhängig) fortgesetzt Zahlungen geleistet werden.[231]

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Stellt die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung ihrerseits eine Straftat dar (Rn. 37) – etwa Untreue im Amt nach § 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB –, nimmt die h.M. nur dann Tateinheit zwischen § 332 und der anderen Straftat an, wenn diese (zufällig) in einer Ausführungshandlung zusammentreffen;[232] ansonsten wird Tatmehrheit angenommen.[233] Vorzugswürdig ist indes die Ansicht, hier grds. von Tateinheit auszugehen.[234] Unstreitig liegt Tateinheit gem. § 52 StGB vor, wenn die Bestechung nach § 334 StGB zugleich als (versuchte) Anstiftung zu der anderen Tat anzusehen ist.[235]

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Unklar ist, wie das Konkurrenzverhältnis zwischen Taten nach §§ 332, 334 StGB und denjenigen anderer Korruptionsdeliktsbereiche (insbesondere §§ 299, 299a, 299b StGB) zu bestimmen ist. Diese Konstellation betrifft etwa Fälle, in denen ein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) zugleich Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens i.S.v. § 299 StGB ist (Beispiele: Stadtwerke GmbH; Insolvenzverwalter[236]) oder ein Heilberufsangehöriger i.S.d. §§ 299a, 299b StGB gleichzeitig in einem Beamten- oder Soldatenverhältnis steht, sodass dieselbe Handlung prima facie Tatbestände verschiedener Korruptionsdeliktsbereiche verwirklicht. Die h.M. geht sowohl in Bezug auf § 299 StGB[237] als auch hinsichtlich der §§ 299a, 299b StGB[238] von einer Art Exklusivität der §§ 332, 334 StGB gegenüber den §§ 299 ff. StGB aus (der Sache nach: Gesetzeskonkurrenz), während die h.L. demgegenüber jeweils von Tateinheit ausgeht.[239] In Bezug auf die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen werden die §§ 299a, 299b StGB teilweise auch als abschließende, die §§ 331 ff. StGB verdrängende privilegierende Sonderregeln betrachtet.[240]

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Es trifft zwar zu, dass die einen Vorrang der §§ 332, 334 StGB postulierenden BGH-Entscheidungen angreifbar sind, da diese im Kern auf eine Vorgängervorschrift des heutigen § 299 StGB rekurrieren, die noch eine formelle Subsidiaritätsklausel enthielt.[241] Dennoch ist die BGH-Ansicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelverwertung vorzugswürdig. In der Sache handelt es sich bei dem Streit um das komplizierte Problem einer Rechtsgutsbestimmung der Korruptionsdeliktstatbestände[242] bzw. um die Frage, ob damit jeweils unterschiedliche oder aber letztlich dieselben Interessen geschützt werden.

Antikorruptions-Compliance

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