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a) Gesetzliche Erlaubnisse

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Sofern eine Rechtsnorm die Leistung eines dienstbezogenen Vorteils an einen Amtsträger oder Dritten ausdrücklich gestattet, fehlt es an der für die Unrechtsvereinbarung notwendigen Regelwidrigkeit des Äquivalenzverhältnisses von Vorteil und Dienstausübung. Das gilt etwa für die Entrichtung gesetzlich vorgesehener Gebühren für bestimmte Amtshandlungen,[276] das Versprechen eines Drittvorteils nach § 153a StPO[277] oder Geschenke an Regierungsmitglieder.[278] Dasselbe gilt für die hochschulrechtlich zulässige Einwerbung von Drittmitteln[279] und grds. auch für gem. § 25 ParteiG zulässige Parteispenden.[280] In Bezug auf Parteispenden ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jede parteienrechtlich erlaubte Spende automatisch auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgewährung unproblematisch ist.[281]

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Im PPP- oder Sponsoring-Bereich bildet § 54 VwVfG keine ausreichende Rechtsgrundlage, um öffentlich-rechtliche Verträge per se aus dem Bereich der §§ 331, 333 StGB auszunehmen.[282] Zusätzlich erforderlich ist in jedem Falle eine (weitere) gesetzliche Grundlage für die Leistung an die Behörde (kein Gebührenfindungsrecht)[283] sowie die Beachtung des Koppelungsverbots aus § 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG.

Antikorruptions-Compliance

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