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b) Sonstiges

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Der im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung versprochene bzw. geleistete Vorteil unterliegt dienstrechtlichen Herausgabepflichten (§ 71 Abs. 2 BBG, § 42 Abs. 2 BeamtStG) sowie der Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB (ausführlich dazu 11. Kap.). Einziehung erfolgt auch, soweit der Geber infolge der pflichtwidrigen Diensthandlung etwas i.S.v. § 73 StGB erlangt hat, bspw. einen öffentlichen Auftrag. Demgegenüber sind die §§ 332, 334 StGB keine Katalogtaten i.S.v. § 76a Abs. 4 S. 3 StGB; allerdings kann die selbstständige erweiterte Einziehung hier über den „Umweg“ eines Geldwäscheverdachts zur Anwendung kommen, da zum einen § 261 StGB Katalogtat gem. § 76a Abs. 4 S. 3 StGB ist und zum anderen die §§ 332, 334 StGB gem. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) StGB als taugliche Vortaten einer Geldwäsche in Betracht kommen.[223]

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Dem bestechlichen Amtsträger können überdies nach § 358 i.V.m. § 45 Abs. 2 StGB die Amtsfähigkeit und das Wahlrecht aberkannt werden.

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Sofern der Geber als Vertreter eines Verbandes gehandelt hat (§ 9 OWiG), kommt für diesen überdies eine Geldbuße nach § 30 OWiG in Betracht (näher 10. Kap.).[224]

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Wenn die vom bestochenen Amtsträger vorgenommene dienstpflichtwidrige Handlung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, ist dieser nicht i.S.v. § 44 VwVfG nichtig, sondern lediglich rücknehmbar (Umkehrschluss aus § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG).[225] Allerdings gilt die infolge einer Bestechung ergangene Genehmigung im umweltstrafrechtlichen Sinne als nicht erteilt, § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Antikorruptions-Compliance

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