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1. Allgemeines

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Das tatbestandliche Geschehen der §§ 331, 333 StGB besteht, wie bei der „echten“ Bestechung, in der Kommunikation zwischen Geber (§ 333 StGB) und Nehmer (§ 331 StGB) über eine Zuwendung mit einem bestimmten Leistungszweck. Anders als bei der Bestechung (§§ 332, 334 StGB) fehlt es bei den §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB aber an der Vereinbarung einer konkreten Gegenleistung aufseiten des Amtsträgers; es reicht aus, dass der Vorteil „für die Dienstausübung“ bestimmt ist. Daher hat sich für den zugrundeliegenden quasi-Vertrag hier die Bezeichnung „gelockerte Unrechtsvereinbarung“ etabliert.[259]

Antikorruptions-Compliance

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