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b) Vorherige Zustimmung aa) Allgemeines

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Besteht keine allgemeine gesetzliche Vorteilsgewährungserlaubnis (Rn. 107), kann das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung nach Abs. 1 (nicht: Abs. 2) zudem infolge des Bestehens einer vorherigen[284] Genehmigung entfallen, §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB.[285] Eine Genehmigung kann einzelfallbezogen erteilt sein oder generell, etwa als Bestandteil eines Anstellungsvertrages[286] oder einer Satzung[287] sowie – in der Praxis häufig anzutreffen – einer Antikorruptions-Verwaltungsrichtlinie.[288] Exemplarisch erklärt ein BMI-Rundschreiben für Beschäftigte der Bundesverwaltung die Annahme von „geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25,- Euro“ sowie „übliche und angemessene“ Bewirtungen anlässlich bestimmter allgemeiner Veranstaltungen für stillschweigend genehmigt.[289] Allerdings handelt es sich bei den generell genehmigten Vorteilen regelmäßig um solche, deren Zuwendung aufgrund ihrer Bestimmungsungeeignetheit (s. Rn. 99) ohnehin bereits nicht tatbestandlich ist.[290]

Antikorruptions-Compliance

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