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a) Strafrahmen

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Im Unterschied zu fast allen anderen Bereichen des Korruptionsstrafrechts sieht die Amtsträgerkorruption für die Nehmerseite einen höheren Strafrahmen vor als für die Geberseite. Das ist folgerichtig, da es sich bei der Bestechlichkeit um ein Sonderdelikt handelt (vgl. § 28 Abs. 1 StGB).[213] Im Übrigen sind eine Reihe verschiedener Sonderstrafrahmen mit einer insgesamt ungewöhnlichen Spannbreite (und einer wenig klaren Systematik) zu beachten.

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Der Regelstrafrahmen der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor (S. 1), in minder schweren Fällen einen solchen von bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe (S. 2).[214] Straferschwerend ist zu berücksichtigen, wenn die pflichtwidrige Diensthandlung tatsächlich vorgenommen worden ist;[215] ebenfalls als erschwerend kann es sich auswirken, wenn zwischen Amtsantritt und Tatbegehung nur ein geringer zeitlicher Abstand liegt.[216] Ferner ist generell zu berücksichtigen, dass bei der bloßen Belohnungskorruption eine (weitaus) mildere Bestrafung am Platz ist (s. Rn. 4).[217] Einer mangelhaften Dienstaufsicht soll hingegen keine Milderungswirkung zukommen.[218]

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Für besonders schwere Fälle ist in § 335 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) StGB eine Freiheitsstrafe von ein bis zu zehn Jahren vorgesehen; als benannte Regelbeispiele sind in Abs. 2 aufgeführt die Forderung usw. eines Vorteils großen Ausmaßes (Nr. 1), welchen der BGH ab 50 000 EUR annimmt,[219] ferner die fortgesetzte Annahme geforderter Vorteile für künftige Diensthandlungen (Nr. 2) sowie die gewerbs- oder bandenmäßige[220] Begehung (Nr. 3). Ein unbenannter schwerer Fall kommt in Betracht beim Hervorrufen erheblicher Schäden für den Fiskus[221] oder andere von der pflichtwidrigen Diensthandlung Betroffene.[222]

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Bei der Bestechung reicht der Strafrahmen nach § 334 Abs. 1 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (S. 1), in minder schweren Fällen bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe (S. 2) und in besonders schweren Fällen gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (dazu Rn. 73) von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

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Besondere Strafrahmen sind auch für die (aktive und passive) Richterbestechung vorgesehen. Die Richterbestechlichkeit ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB); sie wird nach § 332 Abs. 2 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (S. 1), in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (S. 2) sanktioniert. Für besonders schwere Fälle sieht § 335 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Geberseitig wird die Richterbestechung gem. § 334 Abs. 2 StGB beim Kauf einer künftigen Handlung mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Nr. 2) Haft bestraft, bei der Belohnungskorruption (s. Rn. 4) mit drei Monaten bis zu fünf Jahren. In beiden Varianten sieht § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB für besonders schwere Fälle zudem einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

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