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3. Gründe für den Ausschluss einer gelockerten Unrechtsvereinbarung (Regelkonformität)
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Die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung ist in bestimmten Fällen ausdrücklich erlaubt, selbst wenn der Geber mit erkennbarem Beeinflussungswillen handelt. In derartigen Fällen einer regelkonformen Beeinflussungszahlung liegt dann gerade keine Unrechtsvereinbarung vor.[275] Als Erlaubnisgründe kommen eine gesetzliche Befugnis (dazu Rn. 107 f.) oder eine vorherige behördliche Genehmigung (Rn. 109–115) in Betracht.