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VI. Prozessuales

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Bestechlichkeit und Bestechung sind schwere Straftaten gem. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. v) StPO, sodass ein Tatverdacht auch zur Telekommunikationsüberwachung berechtigt. Eine zu Online-Durchsuchung und akustischer Wohnraumüberwachung berechtigende besonders schwere Straftat liegt nur vor, sofern sich der Verdacht auf ein benanntes Regelbeispiel nach § 335 Abs. 2 StGB (dazu Rn. 73) bezieht, § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. m) StPO.

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Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer: Nach § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a) GVG sind Bestechlichkeit und Bestechung gekorene Wirtschaftsstraftatbestände.

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Verdachtsberichterstattung in Korruptionsfällen ist grds. zulässig und richtet sich nach den allgemeinen Regeln.[243]

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Im Hinblick auf Whistleblowing ist umstritten, ob es sich bei innerdienstlichen bzw. -betrieblichen Informationen über korruptive Machenschaften um Geheimnisse i.S.d. § 353b StGB[244] bzw. §§ 4, 23 GeschGehG[245] handelt. Verneint man dies, ist Antikorruptions-Whistleblowing grds. straflos. Näher zum Ganzen 39. Kap..

Antikorruptions-Compliance

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