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1. Entstehung der Vorschrift

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Der REntw.[1] enthielt keine mit § 6 vergleichbare Vorschrift.

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Bei der 1. Lesung des REntw. am 12.10.1955[2] führte der BMVg, Theodor Blank, aus:

„Es muss im Rechtsstaat als selbstverständlicher Grundsatz gelten, dass Freiheit nur so weit eingeschränkt wird und auch die Soldaten der Befehlsgewalt nur so weit unterworfen werden, als der besondere Zweck und die Aufgabe des Soldaten es notwendig machen. Auch dieser Grundsatz wird hier zum ersten Mal gesetzlich festgelegt. Wenn der Vorgesetzte Befehle nur zu dienstlichen Zwecken erteilen darf, wenn die Wahrheitspflicht des Soldaten auf die Aussage im dienstlichen Verkehr beschränkt wird, wenn der Soldat von der Befolgung eines verbrecherischen Befehls befreit wird, so leuchtet hier überall jener Grundgedanke hervor.

Am deutlichsten wird das aber bei den politischen Rechten und Pflichten, d.h. dort, wo die allgemeinen Staatsbürgerrechte berührt werden.“

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Die BReg wollte es also dabei belassen, die Rechtsstellung des Soldaten in der konkreten Einzelpflicht zu regeln, und darauf verzichten, eine Generalklausel vor die Klammer zu ziehen.

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Auf Antrag des Abg. Dr. Kliesing (CDU/CSU) fügte der VertA einen neuen § 5a, den späteren § 6, in den Gesetzentw. ein. Der VertA war der Auffassung, „dass durch die Aufnahme des § 5a in das Gesetz der Standort des Soldaten in einem demokratischen Staat noch besonders verdeutlicht werden“ sollte.[3]

Soldatengesetz

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