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5. Einzelne Grundrechtseinschränkungen

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Von Einschränkungen ihrer Rechte sind Soldaten insbes. betroffen hins.

der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG) durch die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7) und zum Eintreten für die FdGO (§ 8), zur Zurückhaltung bei Äußerungen als Vorg. (§ 10 Abs. 6), zur Kameradschaft (§ 12), zur Verschwiegenheit (§ 14), durch Verbote bei politischer Betätigung (§ 15 Abs. 1, 2 und 4), durch die Pflicht zur Disziplin und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 1 und 2) sowie durch die Pflicht, sich als Offz oder Uffz auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst nicht gegen die FdGO zu betätigen (§ 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2),
des Rechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) durch die Pflicht, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (§ 18),
des Petitionsrechts (Art. 17 GG), soweit es ansonsten das Recht gewährt, Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen (§ 1 Abs. 4 WBO),
der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Pflicht zum Eintreten für die FdGO (§ 8), durch Verbote bei polit. Betätigung (§ 15 Abs. 1 und 2), Pflichten zur Disziplinwahrung und zu achtungswürdigem Verhalten als Soldat (§ 17 Abs. 1 und 2) und im Übrigen auch durch die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7),
des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die Pflicht zur Duldung von Maßnahmen zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4),
der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), sofern Freiheitsentzug nach der WDO oder dem WStG hinzunehmen ist.
Soldatengesetz

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