Читать книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm - Страница 172
1. Entstehung der Vorschrift
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§ 6 des REntw.[1] lautete:
Der Soldat hat die Pflicht, treu zu dienen und Vaterland und Freiheit unter Einsatz seiner Person tapfer zu verteidigen.
Die BReg betonte in ihrer Begr.[2], der Einsatz der Person verlange von dem Soldaten, „seiner Aufgabe mit allen geistigen und leiblichen Kräften und – wenn es sein muss – bis zum Opfer von Leib und Leben gerecht zu werden“. „Vaterland“ und „Freiheit“ seien keine Rechtsbegriffe, sondern Werte, die zu den Grundlagen jedes Deutschen gehörten.
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Bereits bei der 1. Lesung im BT am 12.10.1955 wurde deutlich, dass die Fassung des REntw. nicht Gesetz werden würde. Der Abg. Dr. Kliesing (CDU/CSU) fragte, wem der Soldat die Treue zu schulden habe.[3] Der Abg. Merten (SPD) forderte, § 6 in eine Form zu bringen, die als „Richtlinie für die Ausbildung“ brauchbar sei.[4] Der Abg. Feller (GB/BHE) stieß sich an dem Begriff „Vaterland“. In einem „gespaltenen Vaterland“ sollte man nicht auf dieses schwören lassen.[5]
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Im Rechtsausschuss des BT[6] stellte der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) die Frage, wem der Soldat treu zu dienen habe. Die Abg. Schröter, Dr. Arndt und Rehs (alle SPD) äußerten Bedenken bzgl. der Verwendung des Begriffes „Vaterland“.[7] Nach eingehender Debatte beschloss der Rechtsausschuss mehrheitlich die vom Abg. Dr. Arndt vorgeschlagene folgende Formulierung:
Der Soldat hat die Pflicht, seinem Volke treu zu dienen und mit Leib und Leben das Recht und die Freiheit seines Vaterlandes tapfer zu verteidigen.[8]
Im Hinblick auf gegenwärtige sicherheitspolit. Thesen („Verteidigung der Bundesrepublik am Hindukusch“) ist die in der damaligen Diskussion vom Vors. des Rechtsausschusses (Abg. Hoogen [CDU/CSU]) getroffene Feststellung, „der Soldat verteidige sein Vaterland auch in Nordafrika“[9], bemerkenswert, zeigt sie doch die Weitsicht der seinerzeitigen Parlamentariergeneration.
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Der Ausschuss für Beamtenrecht des BT folgte dem Votum des Rechtsausschusses.[10] Der Einwand des Abg. Arnholz (SPD), man könne vom Soldaten nicht per Gesetz ein Tapfersein fordern, „da ja besondere Tapferkeit durch Ordensverleihungen belohnt würde“[11], wurde von der Mehrheit nicht aufgegriffen.
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Der VertA schließlich fand nach kontroverser Aussprache die später vom Plenum gebilligte Fassung des jetzigen § 7.[12] Aus seiner Begr.[13] sind folgende Punkte hervorzuheben:
– | Der Soldat habe (nur) Befehle und Anweisungen von Organen der Bundesrepublik entgegenzunehmen. |
– | Wegen der Teilung Deutschlands – und so war wohl die Beschränkung der Weisungsunterworfenheit auf die Bundesrepublik zu verstehen – müsse klar sein, dass die Behörden der seinerzeitigen SBZ/DDR keine Befugnisse gegenüber dem Soldaten der Bw ausüben dürften. |
– | Das Ziel der Erziehung des Soldaten zur Tapferkeit solle sein, dessen Wille zur treuen Pflichterfüllung stärker zu machen als seine Furcht. |
– | Die Verteidigung von Recht und Freiheit erfordere den „Einsatz der ganzen Person“. |
– | Die Pflicht aus § 7 gelte nicht nur im V-Fall, sondern auch im Frieden. |
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Die gegen die gesetzl. Treuepflicht des Soldaten in der damaligen Lit. und von Soldatenverbänden vorgebrachten Einwendungen waren eher polemischer als rationaler Natur. Rittau[14] bemühte auf mehreren Seiten seines Komm. seine Erfahrungen aus der Zeit vor 1945, um zu dokumentieren, dass die weitgehende Abschaffung der Militärstrafgerichtsbarkeit (Art. 96 Abs. 2 GG) ein „schwerwiegender Verstoß“ des Dienstherrn gegen die dem Soldaten geschuldete Treuepflicht sei.[15] Diese Kritik hat der Gesetzgeber nicht aufgenommen.