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3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

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§ 7 wird allg., zumindest was die Verpflichtung des Soldaten zur Tapferkeit betrifft, als „spezifische, nur die Soldaten treffende Pflicht“[17] kategorisiert. Seine Grundpflicht unterscheide den Soldaten von allen anderen Angehörigen des öff. Dienstes.[18]

Diese Bewertung von § 7 bestimmt auch heute noch den „Standort“ des Soldaten in der bundesrepublikanischen Gesellschaft.[19]

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Eine exaktere Analyse der Rechtslage ergibt indes ein differenzierteres Bild:

§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verpflichten den Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Beamte sind zwar grds. nicht verpflichtet, tapfer zu sein und ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben für ihren Dienstherrn einzusetzen. Beamte der Bw müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, einem Ressort anzugehören, das einem „gefahrengeneigteren“ Bereich zuzurechnen ist als die meisten anderen Bundesressorts. Ihre Funktionen sind insbes. im Krieg, aber auch bei Auslandseinsätzen der SK, per se mit Gefahren verbunden, die bis zur Lebensgefahr reichen können. Dies ist allerdings auch bei Polizeibeamten, Beamten der Berufsfeuerwehren, des Zolls oder des Strafvollzugs der Fall. Sie müssen berufstypische Gefahren auch für Leben und Gesundheit aus der gesetzl. Hingabepflicht heraus erdulden[20], wobei sich diese Risiken insbes. im V-Fall und bei Verwendungen im Ausland noch steigern können (vgl. § 139 Abs. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1 BBG). Daher ist das vermeintliche Alleinstellungsmerkmal der Soldaten, notfalls im Dienst Leib oder Leben riskieren zu müssen, zu relativieren.[21] Der Dienstherr hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Gefahren konkret auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränkt bleiben. Diese Verpflichtung des Dienstherrn folgt aus seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG, § 78 BBG).

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Solche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen hat der Dienstherr auch für Soldaten bei besonders gefährlichen Einsätzen zu treffen.[22]

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Erl. des BMVg speziell zu § 7 sind nicht herausgegeben worden.[23]

Soldatengesetz

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