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3. Satz 1

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Der Gesetzeswortlaut darf nicht zu eng ausgelegt werden. Soweit Satz 1 ohne Regelungscharakter klarstellt, dass der Soldat „die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger“ hat, schließt das natürlich auch die über bloße Bürgerrechte hinausgehenden Rechte nach dem GG ein, insbes. die Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.[38] Denn die Bindung der vollziehenden Gewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG schließt die SK als Teil der Exekutive ein.[39]

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Satz 1 räumt Soldaten keine zusätzlichen, eigenständigen Rechte ein, die für andere Staatsbürger nicht bestehen.[40]

Soldatengesetz

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