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2. Rechtspolitische und forensische Bedeutung des § 6; Staatsbürger in Uniform

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§ 6 ist primär vor dem Hintergrund der polit. Debatten um die Wiederbewaffnung Deutschlands und der wesentlich durch Graf Baudissin begründeten Konzeption der Inneren Führung zu begreifen. § 6 drückt mit dem Gedanken des Soldaten der Bw als „Staatsbürger in Uniform“[33], der dem Grds. nach Träger aller (Grund-)Rechte des GG ist, eine staatspolit. Wertentscheidung für das seinerzeit neue soldatische Leitbild aus.[34] Nach heutigem Verständnis fordert dieses Leitbild vom Soldaten, „eine freie Persönlichkeit zu sein, als verantwortungsbewusster Staatsbürger zu handeln, sich für den Auftrag einsatzbereit zu halten“.[35]

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In zahlreichen Schriften zur Inneren Führung aus den Aufbaujahren der Bw ist § 6 als gesetzl. Verankerung der Konzeption der Inneren Führung zit. worden. Diese Konzeption ist zunehmend verrechtlicht worden.[36] So stellt auch die ZDv A-2600/1, Nr. 306, fest: „Die Bundeswehr ist insbesondere durch das Völkerrecht, das Grundgesetz und weitere Gesetze, vor allem durch die Wehrgesetze, in einen umfassenden rechtlichen Rahmen eingebunden. Als Grundlage der Inneren Führung legt er die Stellung der Bundeswehr im Staat sowie die Stellung der Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr fest …“.

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Die Bedeutung des § 6 ist rechtspolit. Natur. Die Norm stellt insoweit eine rechtshistorische und wehrpolit. Quelle dar. So scheint dies auch die Judikative zu verstehen. Auffallend oft wird in Entsch. zwar in der jew. Kopfleiste der amtl. Veröffentlichung u.a. § 6 zit.; in den Gründen wird dieses Zitat aber weder wiederholt noch wird darauf näher eingegangen.[37]

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