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b) „Gesetzlich begründete Pflichten“

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Gesetzl. Pflichten des Soldaten finden sich primär in den §§ 7 ff., aber auch in anderen (Wehr-)Gesetzen, z.B. in der WDO. Die gesetzl. begründeten Pflichten des § 6 Satz 2 korrespondieren mit den Pflichten des Soldaten, deren schuldhafte Verletzung ein Dienstvergehen darstellt (§ 23 Abs. 1).[44]

Ohne eine gesetzl. Grundlage darf nicht in ein Grundrecht eingegriffen werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG); eine bloße Dienstvorschrift, die nicht zumindest auf § 7 zurückzuführen ist, genügt dieser Anforderung nicht, und zwar unabhängig von der Schwere des Eingriffs.[45]

Gesetzl. begründete Einschränkungen einzelner Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte für Soldaten werden bei den nachfolgenden Einzelvorschriften kommentiert.[46]

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