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2. Änderungen der Vorschrift
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§ 6 gehört zu den wenigen Normen des SG, die seit ihrer Erstfassung nie geändert worden sind. Im Hinblick auf die oben dargestellte Verdeutlichungsfunktion besteht hierfür auch kein Bedarf, da der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortpaares der „staatsbürgerlichen Rechte“ die über bloße Bürgerrechte hinausgehenden Grundrechte des GG zweifellos mit einschließen wollte.[4]