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a) „Erfordernisse des militärischen Dienstes“

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Wie bereits oben (zu Rn. 12) ausgeführt, ist dieser unbest. Gesetzesbegriff als Interpretationshilfe für den Rechtsanwender bei der stets gebotenen Prüfung zu begreifen, ob ein Handlungs- oder Unterlassungsgebot sachlich notwendig und gerechtfertigt ist. Er ist damit eine gesetzl. Ausformung des auch ohne die Norm zu beachtenden Grds. der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots.[41]

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Die „Erfordernisse des militärischen Dienstes“ werden durch die Rspr. i.d.R. als Sicherung der „Funktionsfähigkeit der Bundeswehr“ und der „Erfüllung der ihr gestellten Verteidigungsaufgabe“ verstanden.[42] Dies soll schon dann vorliegen, wenn eine Maßnahme geeignet ist, die Erfüllung der Aufgaben der Bw zu gewährleisten.[43]

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