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3. Bezüge zu anderen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
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Eine mit § 6 vergleichbare Vorschrift existiert im Beamtenrecht nicht. Die im Soldatengesetz normierte Rechtsstellung soll dahingehend abschließend geregelt sein, dass sie einer ergänzenden Auslegung durch die Normen des Beamtenrechts nicht zugänglich ist.[5]
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Wesentliche Aussagen für die Anwendung des Gedankens des § 6 in der mil. Praxis/Ausbildung enthalten die
– | ZDv A-2600/1 „Innere Führung – Selbstverständnis und Führungskultur“ |
– | ZDv A-2620/1 „Politische Bildung in der Bundeswehr“. |