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b) Art. 17a GG

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Über allg., für jedermann geltende Gesetzesvorbehalte der Verfassung hinaus können nach Art. 17a Abs. 1 GG „Gesetze über [den] Wehrdienst“[24] für die Zeit des Wehrdienstes – also für Soldaten

das Grundrecht, die Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG),
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und
das Petitionsrecht (Art. 17 GG), soweit es das Recht betrifft, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen,

einschränken. So ist bspw. das im Distanzverhältnis unbeschränkte Versammlungsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG mittels Art. 17a GG durch § 15 Abs. 1 und 2 SG im Näheverhältnis verkürzt.

Gem. Art. 17a Abs. 2 GG schließlich können „Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen“ gegenüber jedermann (somit auch gegenüber Soldaten) die Grundrechte der

Freizügigkeit (Art. 11 GG) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

einschränken.

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Die Einschränkungsvorbehalte des Art. 17a GG treten kumulativ und enumerativ[25] neben die allg. Vorbehalte, die für bestimmte Grundrechte ohnehin gelten.[26] Allerdings hat die Norm auf verfassungsrechtl. Ebene eine dem § 6 vergleichbare Funktion. Sie soll verdeutlichen, dass auch Soldaten grds. vollen Grundrechtsschutz genießen.[27] Andererseits kann Art. 17a Abs. 1 GG entnommen werden, dass Soldaten bezogen auf den Wehrdienst intensivere Beschränkungen ihrer Meinungsfreiheit zu dulden haben.[28]

Aus Art. 17a GG ergibt sich kein Zitiergebot im Hinblick auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Denn auch wenn Art. 17a GG nach Auffassung des BVerwG lex specialis für Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Wehrdienstverhältnis ist,[29] käme ein Zitiergebot nur in Betracht, wenn es bei dem Grundrecht auch sonst erforderlich wäre.[30] Der besondere Vorbehalt des Art 5 Abs. 2 GG hins. der Meinungsfreiheit („Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“) ersetzt die Notwendigkeit einer Zitierung. Die sich insbes. aus § 8, § 10 Abs. 6, § 15 und § 17 Abs. 1 und 2 ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind daher formell nicht zu beanstanden.[31]

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Expressis verbis hat der Gesetzgeber im SG nur an drei Stellen Grundrechtseinschränkungen ausdrücklich genannt:

Einschränkung des Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Verpflichtung zur Duldung bestimmter Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit zur Gesunderhaltung (§ 17a Abs. 2 Satz 2).
Dienstleistungspflichtige[32] haben sich im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen (§ 77 Abs. 4 Nr. 6 Halbs. 2).
Einschränkung des Grundrechts aus Art. 13 GG durch die Befugnis der Polizei, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung eines Dienstleistungspflichtigen dessen Wohnung zu betreten; (§ 79 Abs. 3 Satz 9). Die verfassungsrechtl. Ermächtigung für diese Regelung folgt aus Art. 17a Abs. 2 GG.
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