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2. Änderungen der Vorschrift
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§ 7 gilt in der Erstfassung von 1956. Vorschläge/Forderungen mit dem Ziel einer Änd. der Eides-/Gelöbnisformel[16] hätten sich, wären sie realisiert worden, mit Sicherheit auch in einer Novellierung von § 7 niedergeschlagen. Zwischen beiden Normen besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang, unabhängig von der jew. Textfassung.