Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 14
1.Zweck der Vorschrift
Оглавление1Die Vorschrift bestimmt zunächst den persönlichen Anwendungsbereich des LDG, legt also fest, auf welche natürliche Personen das Gesetz Anwendung findet:
Das LDG gilt für Beamte, Ruhestandsbeamte und (vgl. Abs. 1 Satz 2) bestimmte Unterhaltsbeitragsempfänger. Der vorgenannte Personenkreis wird sodann weiter eingegrenzt durch die Bestimmung ihrer Dienstherren – es muss sich nämlich handeln um einen Beamten/Ruhestandsbeamten/Unterhaltsbeitragsempfänger entweder des Landes Baden-Württemberg oder einer baden-württembergischen Gemeinde oder eines baden-württembergischen Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg untersteht. Das LDG kann also nur gegenüber den vorgenannten natürlichen Personen angewendet werden. Auf diese Weise wird zugleich der Kreis der Dienstherren bestimmt, für die das LDG gilt.
Speziell für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterhaltsbeitragsempfänger gilt: Es geht hier um frühere Beamte, die nicht in den Ruhestand getreten sind/versetzt wurden, die aber Unterhaltsbeiträge von einem (in Abs. 1 Satz 2 genannten) Dienstherrn erhalten – vgl. hierzu § 29 LBeamtVGBW. Auch diese Unterhaltsbeitragsempfänger unterfallen dem LDG: Rechtstechnisch werden sie über Abs. 1 Satz 2 den Ruhestandsbeamten (in Abs. 1 Satz 1) gleichgestellt; ihre Versorgungsbezüge gelten disziplinarrechtlich (etwa bei der Bemessung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße oder Bezügekürzung) als Ruhegehalt. Nicht unter das LDG fallen dabei aber (ausdrücklich geregelt in Abs. 1 Satz 2 am Ende) solche Unterhaltsbeitragsempfänger, die Unterhaltsbeiträge nach § 53 LBeamtVGBW beziehen (also solche ehemalige Beamte, die durch einen Dienstunfall verletzt wurden, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endete und die einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Schädigungsfolgen beziehen). Grund: Diese speziellen Unterhaltsbeiträge können nicht aberkannt werden – auch nicht disziplinarrechtlich.
Für (Berufs-)Richter im Landesdienst (auch Richter im Ruhestand) bestimmt § 72 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG), dass das LDG entsprechend gilt – sofern nicht das LRiStAG Abweichendes bestimmt. Tatsächlich enthalten die §§ 72 ff. LRiStAG teils wichtige Abweichungen vom LDG. Die wohl bedeutendste normiert § 73 Abs. 3 LRiStAG. Danach kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden; alle anderen Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage der obersten Disziplinarbehörde hin durch eine Entscheidung des Dienstgerichts verhängt werden. Für Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte erklärt § 93 LRiStAG die folgenden LRiStAG-Bestimmungen für entsprechend anwendbar: §§ 72, 72a, 73 Abs. 3 und 6, §§ 75 bis 77. Auf die Mitglieder des Rechnungshofs sind die für Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden – so § 11 Abs. 2 Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg. Für Kirchenbeamte gilt das LDG nicht; die Kirchen haben insoweit eigene Disziplinargesetze bzw. -ordnungen erlassen. (Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst, vgl. §§ 95 ff. LRiStAG, gibt es mit Ablauf des 31.12.2017 nicht mehr.)1
Ob der Betroffene zum vorgenannten Personenkreis gehört, ist in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, insbesondere zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Ergibt sich, dass der Betroffene nicht vom vorgenannten Personenkreis gehört, darf ein Verfahren nicht eingeleitet werden bzw. muss ein eingeleitetes Verfahren eingestellt werden.2