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3.Keine generelle Geltung der StPO

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5Bewusst hat der Gesetzgeber dagegen darauf verzichtet, auch die StPO für ergänzend anwendbar zu erklären. Das Disziplinarverfahren ist kein Strafverfahren, denn es dient nicht der Durchsetzung eines staatlichen Strafanspruchs. Es verfolgt vielmehr andere Zwecke, nämlich den Beamten zu künftig korrekter Dienstausübung anzuhalten sowie Funktionsfähigkeit und Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren17 – zur Erreichung dieser Zwecke ist es folgerichtig als internes Verwaltungsverfahren ausgestaltet.

Allerdings verweist das LDG punktuell noch immer auf die Anwendung einzelner StPO-Vorschriften:

– Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gelten einige StPO-Vorschriften zum Thema Zeugen und Sachverständige entsprechend.

– Gemäß § 17 Abs. 1 gelten für Beschlagnahmen und Durchsuchungen bestimmte StPO-Vorschriften entsprechend.

– § 17 Abs. 1 Satz 1 ordnet für die Form der Protokollierung von Anhörungen und Beweiserhebungen an, § 168a StPO entsprechend anzuwenden.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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