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1.Zweck der Vorschrift

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1Die Norm ordnet (ganz allgemein) an, dass im behördlichen Disziplinarverfahren ergänzend das LVwVfG anzuwenden ist. Das ist die Konsequenz der Reform aus dem Jahr 2008, die das Disziplinarrecht weg vom Strafverfahrensrecht hin zu einem besonderen Verwaltungsverfahren entwickelt hat. Die Norm ordnet außerdem an, dass auch VwGO und AGVwGO BW im Disziplinarverfahren ergänzend gelten – allerdings nicht für die Disziplinarbehörde sondern für das Verwaltungsgericht, soweit es (ausnahmsweise) im behördlichen Disziplinarverfahren mitwirkt.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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