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2.Geltung des LVwVfG

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2Das LVwVfG ist im Disziplinarverfahren ergänzend anzuwenden – allerdings nur „soweit sich aus [dem LDG] nichts anderes ergibt“, d. h. die LDG-Regelungen gelten vorrangig und LVwVfG-Normen, die dem Wesen des Disziplinarrechts widersprechen, müssen unangewendet bleiben.

3a) Unanwendbare LVwVfG-Bestimmungen. Unangewendet bleiben etwa §§ 54 bis 62 LVwVfG (öffentlich-rechtlicher Vertrag),1 weil sich eine vertraglich-einvernehmliche Beilegung nicht mit den einseitig-behördlichen Zwecken des Disziplinarverfahrens in Einklang bringen lässt (Anhalten des Beamten zu künftig korrekter Dienstausübung, Wahrung von Funktionsfähigkeit und Ansehen des öffentlichen Dienstes2). Anders im gerichtlichen Verfahren – hier erlaubt § 20 AGVwGO ausdrücklich die vergleichsweise Beilegung des Disziplinar-Rechtsstreits (wenn das Gericht ihr zustimmt).

Unangewendet bleibt daher folgerichtig auch § 13 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG. Übrigens ist auch § 13 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG (richtigerweise) nicht anwendbar; eine Hinzuziehung Dritter durch behördliche Entscheidung scheidet aus, weil bereits der Streitgegenstand (Durchsetzung des Disziplinaranspruchs des Dienstherrn gegen seinen Beamten) den Kreis der Verfahrensbeteiligten eines Disziplinarverfahrens auf den Dienstherrn und den Beamten (abschließend) begrenzt.3 Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hält der VGH BW die Beiladung Dritter nach § 65 VwGO dagegen für grundsätzlich möglich.4

4b) Anwendbare LVwVfG-Bestimmungen. Grundsätzlich entsprechend anwendbar sind (das LDG ergänzend) etwa folgende LVwVfG-Bestimmungen5: §§ 3a bis 8, 9,6 10, 11 Nrn. 1 und 3, 12, 13 Nrn. 1 und 2, 14 bis 16, 20, 21, 23, 25 Abs. 1 und 2,7 28,8 29,9 31, 32,10 33 und 34,11 35, 36,12 37,13 39,14 40 bis 42, 43, 44 bis 46,15 47, 48 und 4916.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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