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4.Geltung der VwGO und des AGVwGO für das Verwaltungsgericht

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6Soweit das Verwaltungsgericht im behördlichen Disziplinarverfahren mitwirkt, ordnet die Norm an, dass für das Gericht ergänzend die VwGO und das AGVwGO gelten (im gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten VwGO und AGVwGO dagegen ohnehin direkt und unmittelbar). Das Verwaltungsgericht wirkt im behördlichen Disziplinarverfahren in folgenden Fällen mit:

Richterliche Vernehmung. Nach § 16 Abs. 3 kann das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen von der Disziplinarbehörde ersucht werden, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen.

Anordnung von Beschlagnahmen oder Durchsuchungen. Nach § 17 Abs. 2 gilt, dass Beschlagnahmen und Durchsuchungen auf Antrag der Disziplinarbehörde vom Verwaltungsgericht angeordnet werden (nur bei Gefahr im Verzug kann die Disziplinarbehörde die Anordnung selbst treffen). Durchgeführt werden die Maßnahmen aber stets von der Disziplinarbehörde (dabei kann sie ggf. Vollzugshilfe durch den Polizeivollzugsdienst anfordern).

Gerichtliche Fristsetzung für den Abschluss des Disziplinarverfahrens. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 kann sich der betroffene Beamte selbst an das Verwaltungsgericht wenden – und zwar dann, wenn seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens sechs Monate verstrichen und das Verfahren innerhalb dieser Zeit noch nicht abgeschlossen wurde. Der Beamte kann dann beantragen, das Verwaltungsgericht möge eine Frist zum Abschluss des Verfahrens bestimmen.

Soweit das Verwaltungsgericht nach den o. g. Normen im behördlichen Disziplinarverfahren mitwirkt, gelten für das Gericht ergänzend die VwGO und das AGVwGO.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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