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1.Zweck der Vorschrift

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1Die Vorschrift definiert (gewissermaßen „vor die Klammer gezogen“) die Begriffe „Bezüge“ und „Ruhehehalt“, die im LDG an verschiedenen Stellen vorkommen, insbesondere

– in § 29 (Kürzung der Bezüge) und in § 32 (Kürzung des Ruhegehalts),

– in § 22 Abs. 2 (teilweiser Einbehalt der Bezüge bei vorläufiger Dienstenthebung) und in § 22 Abs. 3 (teilweiser Einbehalt des Ruhegehalts bei voraussichtlicher späterer Aberkennung des Ruhegehalts) und

– in § 31 Abs. 2 (Einbehalt nach Verfügung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) und in § 33 Abs. 2 (Einbehalt nach der Verfügung der Aberkennung des Ruhegehalts).

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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