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4.Verstoß gegen § 7 Abs. 1 und 2 begründet Verfahrensfehler

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4Wird gegen Abs. 1 verstoßen (handelt also die sachlich unzuständige Behörde) oder liegt eine Verletzung von Abs. 2 vor (etwa, weil willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen heraus das Selbsteintrittsrecht ausgeübt wird, so dass letztlich ebenfalls die sachlich unzuständige Behörde handelt), so liegt ein Verfahrensfehler vor, der die abschließende Verfügung formell rechtswidrig macht. Fehler bei der sachlichen Zuständigkeit sind auch niemals unbeachtlich nach § 46 LVwVfG6 (weil dort nur Fehler in der örtlichen Zuständigkeit genannt sind). Wurde die Verfügung also von einer danach sachlich unzuständigen Stelle erlassen, so ist sie auf Rechtsmittel des Beamten hin richtigerweise aufzuheben.7

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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