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5.Ruhegehalt

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5Für die Berechnung des Ruhegehalts sind nach § 19 Abs. 1 LBeamtVGBW die „ruhegehaltfähigen Dienstbezüge“ entscheidend, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben; sie setzen sich zusammen aus: dem Grundgehalt, dem ehebezogenen Teil des Familienzuschlags, den sonstigen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen sowie ggf. den Leistungsbezügen nach Maßgabe des § 38 LBesGBW. Wird nun das Ruhegehalt nach den Vorschriften des LDG gemindert, müssen die auf dem Familienzuschlag beruhenden Teile des Ruhegehalts „außer Ansatz“ bleiben. D. h. das Ruhegehalt ist zu diesem Zweck zu berechnen ohne Zugrundelegung des ehebezogenen Familienzuschlags.

Für Unterhaltsbeitragsempfänger i. S. d. § 29 LBeamtVGBW gilt: Auch sie unterfallen dem LDG, indem § 1 Abs. 1 Satz 2 sie den Ruhestandsbeamten (in § 1 Abs. 1 Satz 1) gleichstellt;5 ihre Versorgungsbezüge gelten disziplinarrechtlich (etwa bei der Bemessung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße oder Bezügekürzung) als Ruhegehalt (vgl. hierzu § 1 Rn. 1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrags steht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW im Ermessen des Dienstherrn. Nur wenn bei dieser Bemessung des Unterhaltsbeitrags gedanklich vom hypothetischen Ruhegehalt ausgegangen wurde und dabei der ehebezogene Teil des Familienzuschlags einfloss, muss er nun gemäß Abs. 2 „herausgerechnet“ werden.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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