Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 33
2.Abs. 1 Nr. 1
Оглавление2Für die kommunalen Wahlbeamten (Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete) weist Abs. 1 Nr. 1 der Rechtsaufsichtsbehörde der Kommune die Aufgabe zu, als Disziplinarbehörde zu fungieren. Dabei gilt:
Nach § 51 Abs. 1 LKrO ist Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises das Regierungspräsidium. Folglich fungiert nach Abs. 1 Nr. 1 das Regierungspräsidium als Disziplinarbehörde gegenüber dem Landrat.
Nach § 119 Satz 1 Hs. 1 GemO ist Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinden grundsätzlich das Landratsamt, so dass also das Landratsamt nach Abs. 1 Nr. 1 als Disziplinarbehörde gegenüber den Bürgermeistern und Beigeordneten der kreisangehörigen Gemeinden fungiert. Rechtsaufsichtsbehörde der Stadtkreise und Großen Kreisstädte ist dagegen nach § 119 Satz 1 Hs. 2 GemO das Regierungspräsidium, so dass also das Regierungspräsidium nach Abs. 1 Nr. 1 als Disziplinarbehörde gegenüber den Bürgermeistern und Beigeordneten dieser „großen“ Kommunen fungiert.
Soweit nach dem Vorstehenden das Regierungspräsidium bzw. das Landratsamt als Disziplinarbehörde fungiert, ist allerdings zu beachten: Es existiert insoweit auf Seiten des Landes nicht die (ansonsten übliche) Dreistufung im Aufbau der Disziplinarbehörden, sondern die Disziplinarkompetenz ist insoweit grundsätzlich bei dieser einzigen Landesbehörde als Disziplinarbehörde konzentriert (es gibt daher in diesen Fällen daher auch keinen Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der höheren Disziplinarbehörde und kein Selbsteintrittsrecht der übergeordneten Disziplinarbehörden) – beispielsweise nimmt eben das Landratsamt gegenüber den Bürgermeistern der kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Disziplinarbehörde wahr (und das Regierungspräsidium und das Innenministerium üben insoweit lediglich die Aufsicht über das Landratsamt als Fachaufsicht in Form der Dienstaufsicht aus)2. Inhaltlich ist dabei die Disziplinarkompetenz des Regierungspräsidiums bzw. des Landratsamts unbeschränkt, insbesondere gilt nicht § 38 Abs. 1 Nr. 1 (also: kein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der höheren Disziplinarbehörde, weil hier gar keine höhere Disziplinarbehörde existiert); auch ein Selbsteintrittsrecht nach § 7 Abs. 2 kann es hier daher richtigerweise nicht geben (mangels übergeordneter Disziplinarbehörden)3.