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2.Abs. 1

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2Nach Abs. 1 ist von den drei Disziplinarbehörden grundsätzlich die untere Disziplinarbehörde (definiert in § 4 Satz 1 Nr. 3) (all)zuständig – es sei denn, das LDG selbst bestimmt Abweichendes. Eine solche Bestimmung ist insbesondere § 38 Abs. 1 Nr. 1, wonach die untere Disziplinarbehörde für bestimmte Disziplinarmaßnahmen der Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde bedarf, nämlich für die Disziplinarmaßnahmen nach §§ 29 bis 33 (Kürzung der Bezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts).

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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