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3.Abs. 2: Selbsteintrittsrecht

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3Die höhere oder oberste Disziplinarbehörde kann das Disziplinarverfahren „jederzeit“ an sich ziehen, allerdings nicht willkürlich sondern nur „im Einzelfall“ und „aus dienstlichen Gründen“. Diese Beschränkungen des Selbsteintrittsrechts sollen den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften größere Bedeutung beimessen, die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der nachgeordneten Dienststellen stärken und zugleich der Rechtssicherheit des Beamten dienen.3

Besonders hohe Hürden werden durch die vorgenannten Einschränkungen allerdings richtigerweise nicht aufgestellt. Die Vorgabe „im Einzelfall“ verbietet lediglich ein flächendeckendes, generelles Hochzonen der Zuständigkeit über § 7 Abs. 2. Gleichzeitig erinnert die Gesetzesbegründung4 selbst daran, dass § 4 Satz 2 den Ministerien erlaubt, die höheren und eben auch die unteren Disziplinarbehörden abweichend von § 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 zu bestimmen, so dass auf diese Weise sehr wohl ein ganz grundsätzliches Instrument zur generell anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung zur Verfügung steht.

Zudem ist der Selbsteintritt nur bei Vorliegen von „dienstlichen Gründen“ möglich. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele hierfür: Es steht bei der eigentlich zuständigen Behörde vorübergehend kein ausreichend fachkundiges Personal für die Durchführung des Verfahrens zur Verfügung oder der Selbsteintritt ist zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung des Disziplinarrechts angezeigt.5 Richtigerweise genügt jeder sachliche Grund, denn die Einschränkung soll lediglich sicherstellen, dass die eigentlich zuständige Behörde nicht willkürlich ihrer gesetzlich eingeräumten Zuständigkeit beraubt wird. Als weiterer sachlicher Grund kommt daher insbesondere die (auf Tatsachenindizien gestützte) Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Dienstvorgesetzten, der als untere Disziplinarbehörde fungiert, in Betracht.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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