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3.Wortlaut „Eintritt“ in den Ruhestand zu eng

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3Die Norm spricht durchgängig vom „Eintritt“ des Beamten in den Ruhestand. Richtigerweise sind von der Norm aber alle Ruhestandsbeamten erfasst. Dazu zählen zwar in erster Linie diejenigen Beamten, die infolge Erreichens der Regelaltersgrenze „regulär“ in den Ruhestand eingetreten sind (nach § 25 BeamtStG i. V. m. §§ 36 bis 38 LBG). Ruhestandsbeamte im Sinne der Norm sind daneben aber insbesondere auch diejenigen Beamten, die vorzeitig (also vor Erreichen der Regelaltersgrenze) durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt wurden (sei es infolge Dienstunfähigkeit, §§ 27, 28 BeamtStG i. V. m. § 43 LBG, sei es auf eigenen Antrag hin nach Erreichen der Antragsaltersgrenze, § 40 LBG). Ruhestandsbeamte im Sinne der Norm sind zudem auch die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten (§§ 30, 31 BeamtStG i. V. m. § 42 LBG). Und schließlich gelten (nach § 1 Abs. 1 Satz 2) auch diejenigen früheren Beamten als Ruhestandsbeamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem LBeamtVGBW beziehen (allerdings nicht solche Unterhaltsbeitragsempfänger, die Unterhaltsbeiträge nach § 53 LBeamtVGBW erhalten, vgl. hierzu näher § 1 Rn. 1).

§ 7Zuständigkeit

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die unteren Disziplinarbehörden für die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörden nach diesem Gesetz zuständig.

(2) Aus dienstlichen Gründen können die höheren und obersten Disziplinarbehörden ein Disziplinarverfahren im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

§ 21 Abs. 1 Satz 2 BDG

§ 27 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LDO

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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