Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 32

1.Zweck der Vorschrift

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1Während § 4 die für die Landesbeamten zuständigen Disziplinarbehörden definiert, bestimmt § 5, wer die disziplinarrechtlichen Aufgaben und Befugnisse gegenüber den Beamten der Gemeinden und Landkreise (Abs. 1) sowie gegenüber denjenigen Beamten wahrnimmt, die ein einem Dienstverhältnis zu einer der sonstigen dienstherrnfähigen juristischen Personen unter Landesaufsicht stehen (Abs. 2).

Während das Land über einen dreistufigen Verwaltungsaufbau verfügt und folglich auch über untere, höhere und oberste Disziplinarbehörden (vgl. § 4), besitzen die Kommunen und die sonstigen dienstherrnfähigen juristischen Personen im Land nur über einen einstufigen Verwaltungsaufbau, so dass § 5 folgerichtig bei ihnen auch (grundsätzlich) keine gestuften Disziplinarbehörden-Aufbau vorsieht. Ausnahmsweise gilt aber: Weil gelegentlich auch bei ihnen ein Bedürfnis besteht, die Aufgaben und Befugnisse der obersten, höheren und unteren Disziplinarbehörden einer juristischen Person verschiedenen Stellen zuzuweisen, wurden insoweit spezialgesetzliche Bestimmungen erlassen. Dies betrifft den Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS), die Universitätskliniken, die Landeskreditbank, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg und die Zentren für Psychiatrie – hierzu sogleich.

Kennzeichnend für § 5 ist zudem, dass die dort angesprochenen Kommunen und dienstherrnfähigen juristischen Personen infolge ihrer eigenen Dienstherrnfähigkeit Personalhoheit genießen, die auch das Land grundsätzlich zu respektieren hat. Das Land ist daher in diesem Bereich grundsätzlich auf die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beschränkt. Anders verhält es sich, soweit das Land gegenüber den leitenden Beamten dieser juristischen Personen (z. B. Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte, Präsidenten, Verbandsvorsitzende, Direktoren) selbst die Aufgaben der Disziplinarbehörden wahrnimmt – insoweit wird die Beschränkung auf die Rechtsaufsicht durchbrochen und Dienstaufsicht in Form der vollen Disziplinarkompetenz ausgeübt.1

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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