Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 35
4.Abs. 2
Оглавление4Für die Beamten der sonstigen dienstherrnfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,5 bestimmt Abs. 2 als eine Art Grundregel:
5a) Gegenüber dem Leiter der Verwaltung nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der Disziplinarbehörden wahr (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). In Ergänzung zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmt Abs. 2 Satz 2 (klarstellend): Falls die Verwaltungsleitung nicht einer einzigen Person sondern einem Kollegialorgan (mehrköpfiger Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat usw.) übertragen ist (oder wenn auf Mitglieder des Beschlussorgans das Landesdisziplinarrecht Anwendung findet), dann fungiert die Aufsichtsbehörde gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Organs als Disziplinarbehörde – sofern die Mitglieder Beamte und dem LDG unterworfen sind.
6b) Gegenüber den Beamten der juristischen Person erfüllt der Verwaltungsleiter die Aufgaben der Disziplinarbehörden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Wer Leiter der Verwaltung der juristischen Person ist, wird regelmäßig im einschlägigen (Fach-)Gesetz zu dieser juristischen Person geregelt. Soweit in diesem Gesetz einer Person die Funktion des Dienstvorgesetzten gegenüber den übrigen Beamten zugewiesen ist, ist diese Person regelmäßig als (dienstlicher) Leiter der Verwaltung anzusehen, da das Disziplinarrecht als spezielles Personalrecht zuvörderst an die personalrechtlichen Befugnisse anknüpft.6 Dieser Verwaltungsleiter fungiert dann nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als Disziplinarbehörde.
7c) Die Regelung des Abs. 2 ist als Grundregel zu verstehen. Will heißen: Abweichende Regelungen sind möglich, namentlich im jeweiligen (Fach-)Gesetz über die juristische Person oder – soweit das (Fach-)Gesetz dies vorsieht – durch Satzung7. Die wichtigsten dieser (Fach-)Gesetze sind:
– Gesetz über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (UKG): Für die Beamten der Universitätskliniken nimmt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 UKG „der Vorsitzende des Vorstands die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle, der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr“. Ausweislich der Gesetzesbegründung8 sollen durch diese „dienst- und disziplinarrechtliche Aufgaben- und Zuständigkeitszuweisungen“ alle Aufgaben und Zuständigkeiten (grundsätzlich) beim Vorstandsvorsitzenden des Universitätsklinikums „gebündelt“ werden. Im Detail gilt zudem: Der Vorstandsvorsitzende des Klinikums wird ggf. vertreten durch den Stellvertretenden Leitenden Ärztlichen Direktor, so § 11 Abs. 2 Satz 2 UKG. Ist keiner der beiden Vorgenannten Beamter, so ist der Vorstandsvorsitzende (Rektor) der Universität zuständig, § 11 Abs. 2 Satz 3 UKG. Für die Beamten des Universitätsklinikums, die Mitglieder des Vorstands sind, ist ebenfalls der Vorstandsvorsitzende (Rektor) der Universität zuständig, § 11 Abs. 2 Satz 4 UKG. Außerdem wird in § 11 Abs. 3 UKG die Funktion der obersten Disziplinarbehörde der Beamten der Universitätskliniken generell dem Vorstandsvorsitzenden (Rektor) der Universität zugewiesen. Hintergrund (laut Gesetzesbegründung):9 Der Vorstandsvorsitzende (Rektor) der Universität „verfügt sowohl über Erfahrung in Personalfragen als auch den nötigen Verwaltungsapparat und ist zudem als Leiter des Anstaltsträgers Universität sowie als Mitglied des Aufsichtsrats eng mit dem Universitätsklinikum verbunden“.
– Gesetz über die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (LKredBkG BW): Für die Beamten der Landeskreditbank Baden-Württemberg gilt: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 LKredBkG BW ist der Vorstandsvorsitzende der Landeskreditbank Dienstvorgesetzter der Beamten der Landeskreditbank. Als Leiter der Verwaltung ist er daher (nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) untere Disziplinarbehörde der Beamten der Bank. Ergänzend bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 LKredBkG BW den Verwaltungsrat der Bank zur höheren und obersten Disziplinarbehörde der Beamten der Bank. Auf diese Weise soll insbesondere erreicht werden, dass der Verwaltungsrat die disziplinarrechtliche Dienstaufsicht über den Vorstandsvorsitzenden ausübt und es soll der Ausspruch von statusberührenden Disziplinarmaßnahmen (Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts) nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats zulässig sein.10 Übrigens sind weder die Mitglieder des Vorstands noch die Mitglieder des Verwaltungsrats Beamte der Landeskreditbank (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 bis 3 LKredBkG BW), so dass Abs. 2 Nr. 1 insoweit ins Leere läuft.
– Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVG BW): Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 DRVG BW gilt: Untere Disziplinarbehörde für den Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (und für seinen Stellvertreter sowie im Falle des § 36 Abs. 4 SGB IV für die Mitglieder der Geschäftsführung) ist der Vorstandsvorsitzende. Untere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Geschäftsführer (im Falle des § 36 Abs. 4 SGB IV der Vorsitzende der Geschäftsführung), § 2 Abs. 3 Satz 2 DRVG BW. Höhere und oberste Disziplinarbehörde für die Beamten der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Vorstand, § 2 Abs. 3 Satz 3 DRVG BW. Auf diese Weise wird erreicht, dass die Aufgaben der Disziplinarbehörden ausschließlich von Organen der Landesversicherungsanstalt selbst wahrgenommen werden; die disziplinarrechtliche Aufsicht des Landes über die Landesversicherungsanstalt (so geregelt in § 90 Abs. 2 SGB IV) soll auf die Rechtsaufsicht beschränkt bleiben.11
– Gesetz zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie (EZPsychG): § 10 Abs. 5 Nr. 2 EZPsychG regelt die Frage der unteren Disziplinarbehörde für die Beamten bei den Zentren für Psychiatrie (in Weinsberg, Winnenden, Wiesloch, Calw, Emmendingen, Reichenau und Bad Schussenried). Untere Disziplinarbehörde ist danach der Dienstvorgesetzte, der wiederum in § 10 Abs. 3 EZPsychG definiert ist: Dienstvorgesetzter für die beamteten Mitglieder des Krankenhausdirektoriums ist danach der Aufsichtsratsvorsitzende; Dienstvorgesetzter für die übrigen Beamten des Zentrums für Psychiatrie ist grundsätzlich der Betriebsdirektor (ist dieser selbst kein Beamter, so ist untere Disziplinarbehörde der Ärztliche Direktor; ist auch er kein Beamter, ist untere Disziplinarbehörde der Aufsichtsratsvorsitzende). Als höhere und oberste Disziplinarbehörde fungiert der Aufsichtsrat (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 EZPsychG). Auf diese Weise wird erreicht, dass der Aufsichtsrat die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten nach § 10 Abs. 3 EZPsychG als untere Disziplinarbehörde ausübt, und es wird erreicht, dass der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme (Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts) gegen einen Beamten des Zentrums für Psychiatrie nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässig ist.12 Die disziplinarrechtliche Aufsicht des Landes über die Zentren für Psychiatrie ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt.13
– Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (JSVG): Was die Beamten des KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) betrifft: Ihr Dienstvorgesetzter ist grundsätzlich der Verbandsvorsitzende, § 7 Abs. 2 Satz 1 JSVG (Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) – und damit untere Disziplinarbehörde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Allerdings kann (gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 JSVG) die Verbandsversammlung einen Leiter der Verbandsverwaltung bestellen und diesen zum Dienstvorgesetzten der Verbandsbediensteten erklären – damit übernimmt er dann auch die Funktion der unteren Disziplinarbehörde). Allerdings bleiben nach § 7 Abs. 3 JSVG die Aufgaben der höheren und obersten Disziplinarbehörde stets dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass z. B. bei statusberührender Disziplinarmaßnahmen (§ 38 Abs. 1 Satz 2) seine Zustimmung erforderlich ist; auch das Selbsteintrittsrecht nach § 7 Abs. 2 liegt bei ihm.14 Der Verbandsvorsitzende selbst ist nicht Beamter des KVJS, so dass Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bei ihm ins Leere läuft.15
– Landesplanungsgesetz: Für die Beamten der Regionalverbände gilt nach § 39 Abs. 3 LplG: Der Verbandsvorsitzende ist ihr Dienstvorgesetzter (und damit untere Disziplinarbehörde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und fungiert zudem als oberste Dienstbehörde.
§ 6Ruhestandsbeamte
Disziplinarbehörden für die Ruhestandsbeamten sind die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Disziplinarbehörden. Besteht eine Disziplinarbehörde nicht mehr, bestimmt die oberste Dienstbehörde die zuständige Behörde. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, so tritt an ihre Stelle das Ministerium, das für den Bereich zuständig ist, dem der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugeordnet war.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 LDO
§ 84 BDG