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1.Zweck der Vorschrift

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1Für die Beamten des Landes ist der Aufbau der Disziplinarbehörden dreigestuft (vgl. § 4 Satz 1: untere, höhere und oberste Disziplinarbehörde). § 7 Abs. 1 bestimmt, dass von diesen drei Behörden grundsätzlich die untere Disziplinarbehörde zuständig ist, die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörden nach dem LDG auszuüben (es sei denn, aus dem LDG selbst ergibt sich etwas anderes). Grund: Aus Sicht des Gesetzgebers1 können Verwaltungsverfahren, auch Disziplinarverfahren, in der Regel am besten von derjenigen Behörde durchgeführt und abgeschlossen werden, die der Sache und den beteiligten Personen am nächsten steht.

Dennoch können die übergeordneten Disziplinarbehörden (nach § 7 Abs. 2), das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen – allerdings nur „im Einzelfall“ und wenn hierfür „dienstliche Gründe“ vorliegen.

Die Norm gilt grundsätzlich nur für Landesbeamte, weil nur das Land über einen gestuften Aufbau von Disziplinarbehörden verfügt, nicht also für die Beamten der Gemeinden und Kreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen; bei ihnen wird die Aufgabe, als Disziplinarbehörde zu fungieren, grundsätzlich (in § 5) nur einer Stelle zugewiesen. Gelegentlich werden aber (in [Fach-]Gesetzen) auch dort die Aufgaben der höheren und/oder obersten Disziplinarbehörde einer anderen Stelle zugewiesen, so dass sich auch dort gewissermaßen ein gestufter Disziplinarbehörden-Aufbau ergibt. In diesen Fällen gilt das in § 7 Abs. 2 normierte Selbsteintrittsrecht ebenfalls. Beispiele sind etwa (vgl. bereits die Kommentierung zu § 5): § 11 Abs. 3 UKG, wo die Funktion der obersten Disziplinarbehörde der Beamten der Universitätskliniken generell dem Vorstandsvorsitzenden (Rektor) der Universität zugewiesen wird. Ein weiteres Beispiel ist § 11 Abs. 3 Satz 2 LKredBkG BW, der den Verwaltungsrat der Bank zur höheren und obersten Disziplinarbehörde der Beamten der Bank bestimmt. Auch § 2 Abs. 3 Satz 3 DRVG BW gehört hierher: Höhere und oberste Disziplinarbehörde für die Beamten der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Vorstand. Ein weiteres Beispiel bildet § 10 Abs. 5 Nr. 1 EZPsychG, wonach für die Beamten bei den Zentren für Psychiatrie der Aufsichtsrat als höhere und oberste Disziplinarbehörde fungiert. Ein abschließendes Beispiel bildet § 7 Abs. 3 JSVG, wonach die Aufgaben der höheren und obersten Disziplinarbehörde stets dem Verbandsvorsitzenden des KVJS vorbehalten sind – und damit eben auch das Selbsteintrittsrecht nach § 7 Abs. 2.2

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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