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3.Anwärterbezüge

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3Für Beamtenanwärter sind „monatliche Bezüge“ im Sinne des LDG die Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LBesGBW. Der dort genannte Begriff der Anwärterbezüge wird definiert in § 79 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW. Danach gehören zu den Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag (dessen Höhe ergibt sich aus Anlage 11 zum LBesGBW, vgl. § 79 Abs. 2 Satz 4 LBesGBW) und die Anwärtersonderzuschläge (definiert in § 81 LBesGBW). Begrifflich nicht mehr zu den Anwärterbezügen gehören (vgl. § 79 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBesGBW) der Familienzuschlag, die vermögenswirksamen Leistungen, Zulagen, Vergütungen, Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile; daher gehört insbesondere die in § 81 LBesGBW genannte Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter begrifflich nicht zu den Anwärterbezügen.

Nicht zu den Anwärterbezügen gehört auch der Familienzuschlag, so ausdrücklich Abs. 1 Satz 1 am Ende (Gleiches ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBesGBW)2. Nicht zu den Anwärterbezügen gehören auch die vermögenswirksamen Leistungen (vgl. erneut § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBesGBW) sowie das Kindergeld und Einnahmen des Beamtenanwärters aus Nebentätigkeiten – da nicht in § 1 Abs. 2 LBesGBW genannt.

Maßgeblich sind auch bei den Anwärterbezügen richtigerweise die Bruttobezüge – und zwar diejenigen im Monat des Wirksamwerdens der disziplinarrechtlichen Verfügung.3

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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