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1.Zweck der Vorschrift

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1Auch Ruhestandsbeamte können noch mit einem Disziplinarverfahren und mit einer Disziplinarmaßnahme überzogen werden (sei es, dass erst jetzt offenbar wird, dass sie im aktiven Dienstverhältnis seinerzeit ein Dienstvergehen begangen haben – sei es, dass sie während des Ruhestands gegen nachwirkende Dienstpflichten verstoßen haben, z. B. gegen die fortwährende Verschwiegenheitspflicht), vgl. zur grundsätzlichen Geltung des LDG auch für Ruhestandsbeamte § 1 Abs. 1 und Abs. 2. Für diese Fälle bestimmt § 6 die zuständige Disziplinarbehörde:

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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