Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 36
1.Zweck der Vorschrift
Оглавление1Auch Ruhestandsbeamte können noch mit einem Disziplinarverfahren und mit einer Disziplinarmaßnahme überzogen werden (sei es, dass erst jetzt offenbar wird, dass sie im aktiven Dienstverhältnis seinerzeit ein Dienstvergehen begangen haben – sei es, dass sie während des Ruhestands gegen nachwirkende Dienstpflichten verstoßen haben, z. B. gegen die fortwährende Verschwiegenheitspflicht), vgl. zur grundsätzlichen Geltung des LDG auch für Ruhestandsbeamte § 1 Abs. 1 und Abs. 2. Für diese Fälle bestimmt § 6 die zuständige Disziplinarbehörde: