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4.Gebührenbeamte

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4Zu den Gebührenbeamten gehören insbesondere die Gerichtsvollzieher, vgl. § 68 Abs. 1 LBesGBW. Denn nach § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Vergütung der Gerichtsvollzieher erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher als Vergütung einen Anteil an den Gebühren, die sie für die Erledigung ihrer Auftrage vereinnahmen, sowie an den Dokumentenpauschalen, die sie erheben (sog. Gebührenanteil).

Da der Gebührenanteil, den ein Gebührenbeamter erhält, von Monat zu Monat schwanken kann, schreibt Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsbetrachtung der Gesamtbezüge der letzten sechs Kalendermonate vor: Die monatlichen Bezüge von Gebührenbeamten berechnen sich danach als Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Bezüge) der letzten sechs vollen Kalendermonate, bevor eine vorläufige Dienstenthebung wirksam oder eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde.

Ein weiterer Gebührenbeamter war (zuletzt noch) der Notar im Landesdienst, der jedoch mit Ablauf des 31.12.2017 abgeschafft wurde.4

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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