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2.Bezüge

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2Monatliche Bezüge im Sinne des LDG sind die in § 1 Abs. 2 LBesGBW definierten Dienstbezüge, also

– das Grundgehalt (das sich aus der dem Statusamt des Beamten zugeordneten Besoldungsgruppe ergibt, vgl. § 21 LBesGBW, und dort – soweit vorhanden – nach der konkreten Erfahrungsstufe des Beamten, vgl. §§ 31, 36 LBesGBW),

– die wiederkehrenden Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (vgl. § 38 LBesGBW i. V. m. der Leistungsbezügeverordnung),

Zulagen (insbesondere die Amtszulage, §§ 43 bis 45 LBesGBW, und die Strukturzulage, § 46 LBesGBW, sowie Stellenzulagen, §§ 47 bis 57 LBesGBW, und andere Zulagen, §§ 58 bis 64 LBesGBW),

Vergütungen (§§ 65 bis 68 LBesGBW),

Zuschläge (§§ 69 bis 75 LBesGBW, insbesondere also auch der Zuschlag, der nach § 72 Satz 2 LBesGBW an begrenzt Dienstfähige i. S. d. § 27 BeamtStG gezahlt wird) und

– sonstige im LBesGBW geregelte Besoldungsbestandteile (damit sind begrifflich angesprochen: die Leistungsprämie nach § 76 LBesGBW und der Fahrtkostenersatz nach § 77 LBesGBW; beide fallen indes – nach hier vertretener Auffassung – nicht unter die „monatlichen Bezüge“ im Sinne des LDG: Der Leistungsprämie nach § 76 LBesGBW fehlt es – wenn und soweit sie als Einmalzahlung gewährt wird – am Merkmal der monatlichen Wiederkehr. Der Fahrtkostenersatz nach § 77 LBesGBW stellt im Kern eine Aufwendungserstattung dar und muss zudem ebenfalls nicht zwingend in Form einer monatlich wiederkehrenden Zahlung gewährt werden) sowie

– die Auslandsbesoldung (§ 78 LBesGBW).

Maßgeblich sind richtigerweise die Bruttobezüge – und zwar diejenigen im Monat des Wirksamwerdens der disziplinarrechtlichen Verfügung.1

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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