Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 24
2.Bezüge
Оглавление2Monatliche Bezüge im Sinne des LDG sind die in § 1 Abs. 2 LBesGBW definierten Dienstbezüge, also
– das Grundgehalt (das sich aus der dem Statusamt des Beamten zugeordneten Besoldungsgruppe ergibt, vgl. § 21 LBesGBW, und dort – soweit vorhanden – nach der konkreten Erfahrungsstufe des Beamten, vgl. §§ 31, 36 LBesGBW),
– die wiederkehrenden Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (vgl. § 38 LBesGBW i. V. m. der Leistungsbezügeverordnung),
– Zulagen (insbesondere die Amtszulage, §§ 43 bis 45 LBesGBW, und die Strukturzulage, § 46 LBesGBW, sowie Stellenzulagen, §§ 47 bis 57 LBesGBW, und andere Zulagen, §§ 58 bis 64 LBesGBW),
– Vergütungen (§§ 65 bis 68 LBesGBW),
– Zuschläge (§§ 69 bis 75 LBesGBW, insbesondere also auch der Zuschlag, der nach § 72 Satz 2 LBesGBW an begrenzt Dienstfähige i. S. d. § 27 BeamtStG gezahlt wird) und
– sonstige im LBesGBW geregelte Besoldungsbestandteile (damit sind begrifflich angesprochen: die Leistungsprämie nach § 76 LBesGBW und der Fahrtkostenersatz nach § 77 LBesGBW; beide fallen indes – nach hier vertretener Auffassung – nicht unter die „monatlichen Bezüge“ im Sinne des LDG: Der Leistungsprämie nach § 76 LBesGBW fehlt es – wenn und soweit sie als Einmalzahlung gewährt wird – am Merkmal der monatlichen Wiederkehr. Der Fahrtkostenersatz nach § 77 LBesGBW stellt im Kern eine Aufwendungserstattung dar und muss zudem ebenfalls nicht zwingend in Form einer monatlich wiederkehrenden Zahlung gewährt werden) sowie
– die Auslandsbesoldung (§ 78 LBesGBW).
Maßgeblich sind richtigerweise die Bruttobezüge – und zwar diejenigen im Monat des Wirksamwerdens der disziplinarrechtlichen Verfügung.1