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3.Abs. 1 Nr. 2

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3Für die übrigen Beamten der Gemeinden und Landkreise nimmt der Dienstvorgesetzte die Aufgaben der Disziplinarbehörde wahr.

Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten ist nach § 44 Abs. 4 GemO der Bürgermeister – der Bürgermeister fungiert also gemäß Abs. 1 Nr. 2 gegenüber den Gemeindebeamten als Disziplinarbehörde. (Dabei ist zu beachten: Zwar ist der Bürgermeister auch gegenüber den Beigeordneten Dienstvorgesetzter, denn § 44 Abs. 4 GemO erfasst alle Beamten der Kommune; ihnen gegenüber ist der Bürgermeister aber nicht Disziplinarbehörde, denn Abs. 1 Nr. 1 weist diese Aufgabe ausdrücklich der Rechtsaufsichtsbehörde zu.) Inhaltlich ist die Disziplinarbefugnis des Bürgermeisters unbeschränkt; verfahrenstechnisch gilt allerdings, dass die Bürgermeister „kleiner“ Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Disziplinarmaßnahmen nach §§ 29 bis 33 erst aussprechen dürfen, nachdem sie die Disziplinarverfügung vorab der Rechtsaufsichtsbehörde, hier also dem Landratsamt, vorgelegt haben, wobei § 121 GemO entsprechend gilt – so § 38 Abs. 1 Nr. 2.4

Dienstvorgesetzter der Kreisbeamten ist nach § 42 Abs. 4 LKrO der Landrat – der Landrat fungiert also gemäß Abs. 1 Nr. 2 gegenüber den Kreisbeamten als Disziplinarbehörde (völlig unabhängig von der Frage, ob der Kreisbeamte staatliche Aufgaben oder Kreisaufgaben erledigt hat, als er die Dienstpflichtverletzung begangen hat). Für die beim Landratsamt tätigen Landesbeamten bestimmen sich die zuständigen Disziplinarbehörden dagegen nicht nach § 5 sondern nach § 4 (siehe zu Einzelheiten die Kommentierung dort) – grundsätzlich gilt insoweit: Weil der Landrat nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO als Behördenleiter Dienstvorgesetzter der bei seinem Landratsamt tätigen Landesbeamten ist, ist er auch deren untere Disziplinarbehörde, § 4 Satz 1 Nr. 3. Etwas anderes gilt für den Ersten Landesbeamten: Dessen Dienstvorgesetzter bestimmt sich nach der insoweit vorrangigen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 BeamtZuVO; danach ist der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter der Ersten Landesbeamten (weil diese stellvertretende Leiter – vgl. insoweit § 42 Abs. 5 Satz 1 LKrO – der dem Regierungspräsidium unmittelbar nachgeordneten Landratsämter sind), so dass folglich der Regierungspräsident nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 untere Disziplinarbehörde der Ersten Landesbeamten in seinem Regierungsbezirk ist.

Eine Besonderheit besteht für Kommunalbeamte, die in Jobcentern arbeiten. Hier bestimmt die Sondervorschrift des § 44d Abs. 4 SGB II, dass der Geschäftsführer der gemeinsame Einrichtung über die Beamten, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienstrechtlichen Befugnisse des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetztenfunktion ausübt (mit Ausnahme der Befugnisse zur Beendigung der Beamtenverhältnisses). Aus Gründen der Einheitlichkeit und der Zuständigkeitskonzentration sollte an der Zuständigkeit des Geschäftsführers richtigerweise auch dann festgehalten werden, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens als Disziplinarmaßnahme eine Entfernung aus dem Dienst in Frage kommt.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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